Rechtssicherheit für Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen - Gesetzliche Übergangsregelung zum Herrenberg-Urteil im Bundestag beschlossen
Der Bundestag hat eine Übergangsregelung bis Ende 2026 für die selbständige Tätigkeit von Lehrkräften im Rahmen von Honorarverträgen beschlossen. Durch das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts von 2022 waren diese Lehrkräfte vom Vorwurf der Scheinselbständigkeit bedroht. Überwiegend betroffen von dieser Rechtsprechung sind Volkshochschulen, Musikschulen und zahlreiche weitere freie Bildungsträger. Die Parlamentarische Staatssekretärin und Bayreuther Bundestagsabgeordnete Anette Kramme hat sich für diese Übergangsregelung massiv eingesetzt. „Eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen hätte viele Bildungseinrichtungen in ihrer Existenz bedroht. Das haben mir auch die Musikschulen hier im Bayreuther Raum bestätigt. Deshalb war es wichtig, hier zunächst eine Übergangsregelung und damit Rechtssicherheit zu schaffen“, so Kramme. „Dass das gelungen ist, ist eine gute Nachricht für die Bildungseinrichtungen!“
Sind sich beide Vertragsparteien einig, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, könnte eine eventuell durch die Rentenversicherung festgestellte Versicherungs- und Beitragspflicht erst ab 2027 eintreten. Die Lehrkräfte müssen jedoch ihre Zustimmung dazu geben, dass die Tätigkeit als Selbständigkeit angesehen wird.
„Wir sorgen dafür, dass Musikschulen und andere Bildungseinrichtungen nach dem Herrenberg-Urteil und den dadurch veränderten Prüfkriterien der Rentenversicherung erhalten bleiben. Die Einrichtungen haben jetzt genügend Zeit, um ihre Organisationsmodelle weiterzuentwickeln. Unser Ziel ist, dass Lehrtätigkeit weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden kann. In der kommenden Legislaturperiode muss dann eine grundsätzliche gesetzliche Neuregelung erarbeitet werden“, so Anette Kramme.
Hintergrund: Das Bundessozialgericht hat am 28. Juni 2022 in einem konkreten Einzelfall bei einer Lehrerin an einer Musikschule eine abhängige Beschäftigung festgestellt („Herrenberg-Urteil“, Az. B 12 R 3/20 R). Daraufhin haben die Sozialversicherungsträger ihre Beurteilungsmaßstäbe bei der Feststellung des Erwerbsstatus von Lehrkräften – abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit – mit Wirkung vom 1. Juli 2023 geändert. Bildungseinrichtungen sahen seitdem Rechtsunsicherheiten und fürchteten, dass nun der Einsatz von selbständig tätigen Lehrkräften gefährdet sei. Ohne selbständig tätige Lehrkräfte könne das Bildungsangebot im bisherigen Umfang aber nicht aufrechterhalten werden, auch weil viele Lehrkräfte nur als Selbständige tätig werden wollten.